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Kaminkehrerwesen; Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens.
Ab dem 01.01.2013 gelten für die Auswahl und die Bestellung zum sog. "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" die §§ 9, 9a und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Danach müssen Sie an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wenn Sie sich um einen Kehrbezirk bewerben wollen.
Die Ausschreibungen frei werdender Kehrbezirke werden auf den Internetseiten der zuständigen Regierungen veröffentlicht. Die Auswahl zwischen den Bewerbern erfolgt nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Hierfür gilt ein bayernweit einheitliches Bewertungsformular (siehe "Weiterführende Links").
Der Bewerber muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und die zur Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten. Bewerber, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister erforderlich sind, verfügen.
- schriftliche Bewerbung
(die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält) - tabellarischer Lebenslauf
(mit der genauen Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang) - Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen
- Unterlagen und Bescheinigungen in beglaubigter Übersetzung nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
(wenn die Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde) - Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist
- Weiterhin wird auf den Anforderungstext mit Hinweisen und eine Mustererklärung zu den persönlichen Voraussetzungen hingewiesen (siehe „Weiterführende Links“).
Die Einsendefrist eines ausgeschriebenen Kehrbezirks ist in der Ausschreibung enthalten.
Die Gebühr für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beträgt 250 Euro.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Anforderungen für die Bestellung als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in für einen Bezirk in Bayern
- Erklärung zu den persönlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren für eine Tätigkeit als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in
- Bewertungsformular für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in Bayern
- Kehrbezirksausschreibungen im Regierungsbezirk Mittelfranken
- Kehrbezirksausschreibungen im Regierungsbezirk Niederbayern
- Kehrbezirksausschreibungen im Regierungsbezirk Oberbayern
- Kehrbezirksausschreibungen im Regierungsbezirk Oberfranken
- Kehrbezirksausschreibungen im Regierungsbezirk Oberpfalz
- Kehrbezirksausschreibungen im Regierungsbezirk Schwaben
- Kehrbezirksausschreibungen im Regierungsbezirk Unterfranken
- §§ 9, 9a, 9b + 10 Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
Öffentliche Ausschreibung + Bestellung - § 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)