Leitfaden für öffentliche Vergnügungen im Gemeindegebiet des Marktes Holzkirchen

Feste und sonstige Vergnügungsveranstaltungen, ein kaum mehr wegzudenkender Teil des Marktes Holzkirchen. Für manch einen sogar bereits ein Stück Kultur.
Doch immer wieder neue gesetzliche Vorschriften und die teilweise notwendige Zusammenarbeit verschiedener Behörden machen die Planung nicht unbedingt leichter.

Um sowohl unsere Vereine als auch sonstige Veranstalter ein Stück weit in ihrer Planung zu unterstützen wurde unsererseits ein kleiner Leitfaden erstellt.
Dieser soll Ihnen als Übersicht während der Vorbereitungsphase dienen und helfen, die Antragstellung zu optimieren.

Im Anschluss an den Leitfaden finden Sie darüber hinaus die Kontaktdaten der Mitarbeiter des Ordnungsamtes. An diese können Sie sich jederzeit wenden, sollten Unklarheiten bestehen.

Wir möchten vorab darauf hinweisen, dass die in dem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen sowie gesetzlichen Vorgaben sowohl vor, während als auch nach dem Ende der Veranstaltungen dringend zu beachten und einzuhalten sind.

Welche Fragen sind im Vorhinein zu klären?


Findet eine öffentliche Veranstaltung statt, für die geworben wird und die für jedermann zugänglich ist oder handelt es sich um eine nicht öffentliche Veranstaltung?


Eine Veranstaltung gilt  dann als nicht öffentlich, wenn der Besucherkreis konkret festgelegt wurde (beispielsweise eine größere private Geburtstagsfeier, Hochzeit etc.). Sollte dem so sein, ist die Anmeldung dieser Veranstaltung (§ 12 GastG, Art. 19 LStVG)nicht notwendig, eine kurze Mitteilung an die Polizei jedoch ratsam.

Nur bei einer öffentlichen Veranstaltung ist eine Anzeige oder Erlaubnispflicht gegeben. Siehe folgende Seiten.

Sollte es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handeln, wird diese durch das Landratsamt Miesbach genehmigt und ist demnach auch direkt dort anzuzeigen.

Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt?


Nur wenn alkoholische Getränke mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeschenkt werden, ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich, die beim Ordnungsamt des Marktes Holzkirchen zu beantragen ist.

Welche Anträge sind zu stellen bzw. welche Formulare sind abzugeben?


  • Gestattung nach § 12 GastG ist beim Markt Holzkirchen zu beantragen
    (mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungstag/-zeitraum, gerne auch früher)
  • Einwilligungserklärung des Antragstellers ist auszufüllen (befindet sich auf der Homepage direkt im Anschluss an den Gestattungsantrag)
  • Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG (bei öffentlichen Vergnügungen ohne Ausschank von Alkohol und ohne Abgabe von Speisen) ist beim Markt Holzkirchen zu beantragen (mind. 1 Woche vor Veranstaltungstag/-zeitraum, gerne auch früher)
  • Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG ist erforderlich und beim Markt Holzkirchen zu beantragen,
    - bei verspäteter Anzeige nach Abs. 1 LStVG,
    - bei Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern und
    - bei Motorsportveranstaltungen (→ hier ist das Landratsamt Miesbach zuständig!)
  • Jugendschutzfragebogen des LRA Miesbach (ist beim Markt Holzkirchen ebenfalls 4 Wochen vorher zusammen mit dem Antrag auf Gestattung einzureichen)
  • Zeltabnahme (fliegende Bauten – Art. 85 BayBO) rechtzeitig beim Bauamt des Landratsamtes Miesbach beantragen bzw. anmelden.
  • evtl. erforderliche straßenverkehrsrechtliche Anordnung bei Sperrung/Einschränkung von öffentlichem Verkehrsgrund muss rechtzeitig, aber mindestens 4 Wochen vorher eingeholt werden. Je nach Einstufung der Straße sind entweder der Markt Holzkirchen und/oder das Landratsamt Miesbach (Münchner Straße, Rosenheimer Straße, MB 9, MB 19, Hauptstraße, Tölzer Straße, Miesbacher Straße, Tegernseer Straße) zuständig.
  • Bei Großveranstaltungen oder bei Veranstaltungen mit einem sog. „höheren Gefährdungspotenzial“ (zum Beispiel „Frühlingsfest“) ist es angebracht, den Veranstaltungsablauf vorab rechtzeitig oder aber auf Verlangen mit der zuständigen Polizeiinspektion sowie dem Markt Holzkirchen abzusprechen.
  • Für die Veranstaltung ist eine ausreichende Versicherung abzuschließen, die alle mit der Veranstaltung verbundenen möglichen Risiken abdeckt.
  • Marktfestsetzung (z. B. Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt, Jahrmarkt oder Volksfest) – der Antrag ist mindestens 6 Wochen vorher zu stellen)
  • Werbeplakatierungen:
    Der Antrag zur Plakatierung auf den Litfaßsäulen ist schriftlich oder per E-Mail unter ordnungsamt(at)holzkirchen.de einzureichen. Der Zeitraum der Plakatierung liegt zwischen 2-3 Wochen vor Veranstaltungstag/-zeitraum (Beantragung so früh wie möglich)
  • Banner/Ortseingangstafeln:
    Bitte den auf der Homepage befindlichen Antrag ausfüllen und unterschrieben dem Ordnungsamt zukommen lassen. (Beantragung so früh wie möglich)
  • Ordnerwesten:
    Die auf den Veranstaltungen beauftragten Ordner sind mit einer gut erkennbaren Weste mit der Aufschrift „Ordner“ auszustatten. Diese können bei Bedarf während den regulären Öffnungszeiten im Rathaus, Erdgeschoss Zimmer 015 ausgeliehen werden. Zur Verfügung stehen die Westen in den Größen XL und XXL. Der Bedarf ist bei den Mitarbeitern des Ordnungsamtes rechtzeitig, per E-Mail anzumelden.
  • Geschirr/-mobil:
    Das "Geschirrmobil" des Marktes Holzkirchen ist ein Pkw-Anhänger mit Spezialaufbau, ausgerüstet mit Vorspülbecken und einer leistungsfähigen Gewerbe-Geschirrspülmaschine sowie ausreichend Mehrweggeschirr und Besteck für große Vereinsfeste, Feiern und Veranstaltungen.
    Es eignet sich für öffentliche Feste und Veranstaltungen ab 200 Besuchern. Waschen statt Wegwerfen ist der beste Weg. Das Geschirrmobil hilft Ihnen bei der Müllvermeidung.

    Zur Beantragung bitten wir das auf der Homepage befindliche Formular zu verwenden. Wir empfehlen eine rechtzeitige Anmeldung.
  • Markthütten:
    Sollten Sie daran interessiert sein, die Hütten des Marktes Holzkirchen auszuleihen, wenden Sie sich bitte an unsere Kollegen im Amt Liegenschaften.

Die Anträge finden Sie untenstehend in der richtigen Reihenfolge.

Zum Abschluss:


Aus gegebenem Anlass möchten wir explizit auf das Thema Jugendschutzgesetz (JuSchG) hinweisen:

Ein Gewerbetreibender oder Veranstalter eines Festes hat zahlreiche gesetzliche Pflichten und Auflagen zu erfüllen. Damit verbunden ist auch eine große Verantwortung, insbesondere bei anwesenden Kindern und Jugendlichen, die mitfeiern. Hier geht es um den Kinder- und Jugendschutz und die Einhaltung des Gesetzes. Damit Sie als Veranstalter schöne und vor allem störungsfreie Veranstaltungen durchführen und auch der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen Rechnung tragen können, sollten Sie sich im Vorfeld gut über die bestehenden gesetzlichen Jugendschutzvorgaben informieren und sich auf die Veranstaltung vorbereiten.

Bei Fragen und Auskünften zum Thema Jugendschutz steht Ihnen die Mitarbeiterin des Landratsamtes Miesbach vom Fachbereich 42 Jugend und Familie gerne als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Entsprechende Daten finden Sie auf der Hompepage des LRAs Miesbach.