Antworten auf häufig gestellte Fragen

Das Asylrecht ist in Art. 16a des Grundgesetzes verankert. Es ist das einzige Grundrecht welches nur Ausländern zusteht. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Flüchtlingen durch das Asylverfahren und das Aufenthaltsrecht Schutz. Ausländer können auch als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt, wenn Leben oder Freiheit im Herkunftsstaat z. B. wegen der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung bedroht ist. Personen, die als Asylberechtigte anerkannt werden, erhalten eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.
Die Entscheidung über das Asylverfahren trifft alleine das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Ausländerbehörde ist an die Feststellungen gebunden und nicht berechtigt, hiervon abzuweichen.
Den organisatorischen Ablauf mit den möglichen Entscheidungen des BAMF finden Sie hier
Was ändert sich nach positiver Entscheidung über den Asylantrag?
Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten anerkennt oder sonstige Abschiebungsverbote feststellt, erhält der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis.
Stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass keine positive Feststellung möglich ist (d.h. kein Asylgrund, keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keine Gewährung subsidiären Schutzes, kein Vorliegen eines Abschiebehindernisses), erlässt das BAMF eine Ausreiseaufforderung. Die Ausländerbehörde hat dann aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen.
Was ist eine Duldung?
Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wird Duldung genannt. Geduldete Personen sind zur Ausreise verpflichtet. Die Gültigkeitsdauer einer Duldung wird den individuellen Einzelheiten angepasst und beläuft sich meist auf drei Monate.
Die Asylsuchenden sind in Wohnungen, ehemaligen Pensionen und Container-Standorten untergebracht. Zum Teil mussten Asylbewerber in mehreren Turnhallen im Landkreis untergebracht werden.
Asylbewerber sind Menschen wie alle anderen auch. In Unterkünften mit großer Belegung ist eine Objektbetreuung 24 Stunden vor Ort.
Asylbewerber erhalten Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG. Dieses umfasst die Behandlung von akuten Schmerzzuständen. Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen werden durch § 6 AsylbLG abgedeckt. Asylbewerber sind nicht gesetzlich krankenversichert.
Asylbewerber erhalten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts.
Die aktuellen Leistungssätze betragen:
Taschengeld                  143,00 Euro
Nahrung/Getränke        141,85 Euro
Hygiene                               7,19 Euro
Bekleidung                        33,57 Euro
Somit erhält beispielsweise ein alleinstehender Asylbewerber ohne Einkommen insgesamt 325,61 Euro pro Monat. In den Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften werden in der Regel Sachleistungen gewährt.
Für alle Kinder in Deutschland besteht Schulpflicht. Auch Kinder, deren Eltern als Flüchtlinge eingereist sind, müssen die Schule besuchen. Die Schulpflicht beginnt nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland zu greifen.
Während des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung besteht keine Schulpflicht. Mit dem Übergang in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft in den Landkreisen und Gemeinden besteht jedoch grundsätzlich Schulpflicht. Die Eltern müssen ihr Kind in der örtlichen Schule anmelden.
Asylbewerber dürfen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG in eine Privatwohnung ziehen, wenn die Anerkennung als Asylberechtiger erfolgt ist.
Noch nicht anerkannten Asylbewerbern kann auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde die private Wohnsitznahme ausnahmsweise gestattet werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Asylbewerber keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr benötigt (z.B. Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen oder durch Ehegatten).
Die Genehmigung wird unter der Bedingung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung erteilt. Entfallen die Voraussetzungen nachträglich (z.B. durch Verlust des Arbeitsplatzes) und es werden wieder Leistungen nach dem AsylbLG beansprucht, muss die Person wieder in eine Asylunterkunft ziehen.
Grundsätzlich sind Asylbewerber nicht haftpflichtversichert, sofern sie nicht eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Der Landkreis Miesbach hat sich allerdings dazu entschlossen, für die im Landkreis Miesbach untergebrachten Asylbewerber eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Für Asylbewerber besteht die Möglichkeit, Arbeitsgelegenheiten wahrzunehmen oder einer Beschäftigung nachzugehen. Asylbewerber können mit ihrer Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft nach § 5 AsylbLG sog. Arbeitsgelegenheiten wahrnehmen. Die Arbeitsgelegenheiten können nur bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern wahrgenommen werden. Es muss ich um Arbeiten handeln, die hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt sonst nicht verrichtet worden wären und die 20 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Für die geleistete Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 EUR pro Stunde ausgezahlt, ohne dass ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
Asylbewerbern kann nach § 61 Abs. 2 AsylG eine Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist.
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.
Vor Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit oder Beschäftigung ist die Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen.
Im Markt Holzkirchen haben wir einen sehr aktiven ehrenamtlichen Helferkreis. Hier finden Sie nähere Auskünfte Sie über den Helferkreis Asyl.
Zum 1. April 2007 sind mit der Bayerischen Ehrenamtsversicherung ein Sammel-Haftpflicht- und ein Sammel-Unfallversicherungsvertrag für ehrenamtlich Tätige in Kraft getreten. Antrags- und beitragsfrei versichert sind insbesondere Ehrenamtliche in kleinen, rechtlich unselbstständigen Initiativen, Gruppen und Projekten.
Der Helferkreis Asyl stehen Ihnen als Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung und freut sich über Ihre Kontaktaufnahme. Die Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite.

Ansprechpartner Helferkreis Asyl

Frau Lisa Richters