Bürgerversammlungen der Marktgemeinde

FAQ - die häufigsten Fragen

Die Bürgerversammlung ist die Möglichkeit der Marktgemeindeverwaltung, mit den Bürgerinnen und Bürgen in direkten Kontakt zu treten. Sie findet jährlich statt und liefert einen Überblick über die Tätigkeiten und Projekte der Marktgemeinde des vorherigen Jahres.

Dabei können die Bürgerinnen und Bürger Anfragen und Anliegen stellen. Bürgerversammlungen sind eine ideale Gelegenheit, um direkt und unbürokratisch mit der Verwaltung in Kontakt zu treten. Dadurch kann sich die Bürgerschaft der Marktgemeinde am gesellschaftlichen und kommunalpolitischen Diskurs beteiligen.
Bürgerversammlungen sind öffentliche Veranstaltungen, das heißt alle Einwohnerinnen und Einwohner der jeweiligen Gemeindebereiche sind herzlich willkommen.

Nähere Informationen, wer rede- antrags- und stimmberechtigt ist, finden Sie unter Punkt 4 "Inwiefern und wie kann ich eigene Anliegen einbringen?"
Neben dem Ersten Bürgermeister sind die Fachleitungen und Stabsstellen der Gemeindeverwaltung Holzkirchen anwesend. Zudem nehmen auch die gemeindlichen Beauftragten und Vertreterinnen und Vertreter des Marktgemeinderates sowie soziale Organisationen und die Tochtergesellschaften des Markt Holzkirchen an der Bürgerversammlung teil.

Zusätzlich ist meist die Presse vor Ort und natürlich die Einwohnerinnen und Einwohner der Marktgemeinde
Im Vorfeld einer Bürgerversammlung kann man vorab eine schriftliche Anfrage bei der Verwaltung einreichen. Das hat den großen Vorteil, dass am Tag der Bürgerversammlung diese Anfrage bereits beantwortet werden kann. Nach dem offiziellen Rechenschaftsbericht des Bürgermeisters werden die eingereichten Anträge und Anfragen vorgelesen und entsprechend beantwortet. Des Weiteren können Anliegen auch direkt in der Bürgerversammlung eingebracht werden.

Informationen zum Rede-, Antrags- und Stimmrecht:

Rede- und antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Gemeindeangehörigen, das heißt also alle, die in der Gemeinde eine Wohnung innehaben. Der Begriff der Wohnung ist hierbei nicht identisch mit dem Begriff des Wohnsitzes. Auch das Alter, die Staatsangehörigkeit oder die Dauer des Wohnens sind für die Einwohnereigenschaft grundsätzlich ohne Bedeutung. Das bedeutet, dass beispielsweise auch Jugendliche ein Rede- und Antragsrecht in Bürgerversammlungen haben.
Auf Beschluss der Bürgerversammlung kann anderen Personen das Wort erteilt werden.

Stimmberechtigt sind jedoch ausschließlich Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. Folgende Kriterien müssen dabei erfüllt sein:
  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes bzw. Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Europäischen Union (EU)
  • volljährig
  • seit mindestens 2 Monaten Hauptwohnsitz in der Gemeinde

Das Mitberatungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, eine rechtliche Stellvertretung ist nicht möglich.

Vertreterinnen und Vertreter von Vereinen usw. sind nur rede-, antrags- und stimmberechtigt, wenn sie Gemeindeeinwohnerinnen bzw. -bewohner sind (siehe oben).
In Bürgerversammlungen können Anträge darüber gestellt werden, dass ein Thema im Marktgemeinderat weiter behandelt werden soll. Über diese Anträge wird in einer offenen Abstimmung aller stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern mit einer Ja-/Nein-Frage entschieden. Wenn der Antrag von der Mehrheit der Abstimmenden befürwortet wird, wird dieser an den Marktgemeinderat weitergeleitet, der sich dann innerhalb von drei Monaten damit befassen muss.

Informationen dazu, wer stimmberechtigt ist, finden Sie unter Punkt 4 "Inwiefern und wie kann ich eigene Anliegen einbringen?"

Markt Holzkirchen - Rathaus

Marktplatz 2
83607 Holzkirchen
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