Service

Digitales Rathaus; Beantragung einer Förderung für die Bereitstellung von Online-Diensten

E-Government ermöglicht Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen den unkomplizierten und zeitlich unabhängigen Zugang zu den Leistungen des Staates. Der Gang zum Amt wird so in den meisten Fällen überflüssig.
Darüber hinaus wird Verwaltungshandeln durch den Einsatz von E-Government-Verfahren schneller und kostengünstiger. Sie sorgen für mehr Effizienz und Transparenz.

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Team
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Voraussetzungen

Grundvoraussetzung für elektronisches Verwalten ist die Eröffnung geeigneter sicherer elektronischer Kommunikationswege zwischen Verwaltung und Bürgern auf dem Hin- und Rückkanal. Die Kommunikation muss dabei in einer Weise ausgestaltet sein, die auch die Übermittlung rechtlich verbindlicher Erklärungen ermöglicht. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayEGovG verpflichtet die Behörden daher zur

  • Eröffnung eines Zugangs für die elektronische Kommunikation,
  • Ermöglichung der Schriftform ersetzenden Kommunikation,
  • Ermöglichung der sicheren, d.h. verschlüsselten Kommunikation.
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Rechtsgrundlage
  • Bayerischen E-Government-Gesetz (BayEGovG ): Das BayEGovG bildet den Rahmen für die elektronische Verwaltung in Bayern auf allen Verwaltungsebenen. Das Gesetz ist daher gem. Art. 1 Abs. 1 BayEGovG grundsätzlich anwendbar auf die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit.
  • Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 2 BayEGovG): Das Gesetz nimmt einzelne Behörden wegen ihrer besonderen, vom behördlichen Regelfall abweichenden Aufgaben von seinem Anwendungsbereich aus. Ausnahmen gelten z.B. für die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung, die Tätigkeit der Schulen und Krankenhäuser, das Landesamt für Verfassungsschutz und für Beliehene (wie z. B. die Technischen Überwachungsvereine, Notare oder Luftsicherheitsbeauftragte an Flughäfen), etc.
  • Verhältnis zum BayVwVfG und zum Fachrecht: Das BayEGovG ist als besonderer Rechtsrahmen für die elektronische Verwaltung gegenüber dem BayVwVfG als allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz vorrangig anzuwenden.
  • Verhältnis zum E-Government-Gesetz des Bundes (Art. 1 Abs. 3 BayEGovG): schränkt den Anwendungsbereich des EGovG des Bundes für Landes- und Kommunalbehörden in Bayern ein. Das EGovG des Bundes findet auf bayerische Behörden nur dann Anwendung, wenn sie im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung tätig werden.
  • Digitale Rechte für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen (Art. 2 in Verbindung mit den Art. 3 bis 6 BayEGovG): Das Gesetz schafft bundesweit erstmals für Bürger und Unternehmen einen Katalog von digitalen Rechten. Der Erfolg des E-Government hängt in der Praxis maßgeblich davon ab, dass Bürger und Unternehmen die elektronische Verwaltung als Instrument zur effektiven Wahrnehmung ihrer eigenen Rechte und Interessen begreifen.
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Weitere Hinweise

Hinweis zur elektronischen Identifizierung:

Ein Bürger kann sein Recht auf elektronische Identifizierung nur ausüben, wenn er über eine elektronische Identifizierungsmöglichkeit wie die sog. „eID-Funktion“ des neuen Personalausweises verfügt.

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Zugehörigkeit zu
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