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Personalausweis; Beantragung
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Die Ausweispflicht gilt außerdem für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, ab drei Monaten vor der Haftentlassung. Auf Antrag ist ein Personalausweis auch auszustellen, wenn diese Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, aber der Meldepflicht deswegen nicht unterliegt, weil sie keine Wohnung in Deutschland hat (z. B. sog. Auslandsdeutsche).
Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses erfüllt werden.
Neben der Aufnahme biometrischer Merkmale (Foto und Fingerabdrücke - EU Verordnung 2019/1157) ist auch der elektronische Identitätsnachweis, die sogenannte eID-Funktion bzw. Online-Ausweisfunktion enthalten. Diese ist seit 15.07.2017 mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises bei Personalausweisen automatisch und dauerhaft eingeschaltet. Wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung keine 16 Jahre alt ist, ist die eID-Funktion ausgeschaltet und kann ab dem 16. Geburtstag freigeschalten werden.
Ihre zuständige Personalausweisbehörde bietet Ihnen die Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern "Ihr Personalausweis - digital, einfach und sicher" an (siehe unter Weiterführende Links).
Zwischenzeitlich werden immer mehr Anwendungen der Online-Ausweisfunktion angeboten (z. B. von Banken, Versicherungsunternehmen, ebenfalls von Behörden im Rahmen der Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes, wie die elektronische Beantragung eines Führungszeugnisses oder der Online-Dienst "Ausweis-Auskunft").
Das "Smart-eID-Gesetz" trat in seinen wesentlichen Teilen zum 01.09.2021 in Kraft. Allerdings ersetzt die Smart-eID den Personalausweis nicht bei Personenkontrollen, z. B. an Grenzen. Hier wird nach wie vor die Personalausweis-Karte benötigt.
Bei Beantragung Ihres Personalausweises wird Ihnen der PIN-Brief mit PIN (Geheimnummer) und PUK (Entsperrnummer) der Bundesdruckerei GmbH ausgehändigt. Bei Abholung erhalten Sie den Brief mit Ihrem Sperrkennwort.
Personen können von der Ausweispflicht befreit werden, sofern kein Grenzübertritt mehr möglich ist, weil:
- für sie ein Betreuer oder eine Betreuerin dauerhaft bestellt sind
- sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem/einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden
- sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind
- sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können
Die Gültigkeiten des Personalausweises:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
- vorläufiger Personalausweis höchstens: 3 Monate
Zuständigkeit
Im Freistaat Bayern sind die Wohnsitzgemeinden zuständige Personalausweisbehörden. Bei mehreren Wohnungen in Deutschland ist die Hauptwohnung zuständig.
Seit dem 01.01.2013 ist für Personalausweisangelegenheiten im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständige Personalausweisbehörde. Eine Übersicht über die zuständigen Personalausweisbehörden im Ausland finden Sie unter "Weiterführende Links". Mit Zustimmung der Auslandspersonalausweisbehörde können Personalausweisanträge im Ausland lebender Deutscher von Personalausweisbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z. B. der Weg zur zuständigen Personalausweisbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Personalausweisbehörde).
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Einwohneramt
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Einwohneramt, Ordnungsamt, Soziales
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Einwohneramt
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Einwohneramt
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Leitung Einwohneramt
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz;
- Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Antragssteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. gesetzlichen Vertreter (z.B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält) oder Betreuer;
- Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig.
- Zur Prüfung der Identität muss der Personalausweisbewerber (also auch das Kind oder der Jugendliche unter 16 Jahren) grundsätzlich persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.
Nach Beantragung eines Personalausweises wird die Bundesdruckerei GmbH von der Personalausweisbehörde beauftragt, den Personalausweis zu erstellen.
Sobald das Dokument abholbereit ist, werden Sie informiert. Einige Gemeinden stellen stattdessen für die Auskunft über den Bearbeitungsstand einen Online-Dienst zur Verfügung. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Beantragung.
- aktuelles biometrisches digital verschlüsseltes Lichtbild. Entweder direkt am Passbildgerät im Foyer des Rathauses vor den Zimmern des Einwohneramtes oder bei ausgewählten Fotografen siehe Suchportal: https://alfo-passbild.com und Filialen von dm
- bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
- bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren:
bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll - bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Sie über einen gültigen Personalausweis verfügen und beantragen Sie Ihren Personalausweis rechtzeitig. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde.
Beim vorläufigen Personalausweis ist die Ausstellung sofort möglich.
Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen
- Antragsteller ab 24 Jahren: 46,00 EUR
- Antragsteller unter 24 Jahren: 27,60 EUR
- Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige: Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich; aufgrund der Berücksichtigung im Regelbedarf ist eine Bedürftigkeit der Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII im Regelfall nicht gegeben
- Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
- Kosten Direktversand eines Personalausweises: 15,00 EUR
- Anhebung der Gebühren um 6,00 EUR, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde
- Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird
- Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen – Inlandspersonalausweisbehörden
Weitere Gebührenregelungen
- Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Vollendung des 16. Lebensjahres: gebührenfrei
- Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei älteren Ausweisen: gebührenfrei
- Ändern der PIN im Bürgeramt = Neusetzen der Geheimnummer (z. B. PIN vergessen): gebührenfrei
- Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
- Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
- Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikats: Festlegung durch jeweiligen Anbieter
Weiterführende Links
- Personalausweisportal - Der Personalausweis
- Personalausweisportal – Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)
- Ich möchte mein Ausweisdokument per Post nach Hause geschickt bekommen. Wie funktioniert das und was kostet es?
- Kann ich mir das Ausweisdokument meines Kindes/meines Ehegatten nach Hause schicken lassen?
- Kann ich mir mein Ausweisdokument an eine Wunschadresse zusenden lassen?
- Online-Ausweis
Mit dem Online-Ausweis weisen Sie sich sicher im Internet aus. Sie erledigen Ihre Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten einfach elektronisch. Das spart Zeit, Kosten und Wege. - Personalausweise für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
- Zuständige Personalausweisbehörden im Ausland
- Ausweise & Pässe - Informationen des Bundesministeriums des Innern
- Informationen zur Beantragung eines Personalausweises
- Flyer zu den Sicherheitsmerkmalen des Personalausweises - Design 02.05.2024
- Ersatzpapiere beantragen
- Informationen zum PIN-Brief
- eID-Flyer "SICHER; EINFACH; DIGITAL Der Online-Ausweis"
- Information zu digitalen Lichtbildern ab 01.05.2025
- Reisedokumente für Kinder; Beantragung
- Reisepass; Beantragung
- Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel und eID-Karte; Auskunft über gespeicherte Daten
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel; Beantragung eines Braille-Aufklebers
- Personalausweis- oder eID-Karte; Zurücksetzung der PIN und Aktivierung der Online-Ausweisfunktion
- Personalausweis; Beantragung der Befreiung von der Ausweispflicht
- Personalausweis; Beantragung bei ständigem Wohnsitz im Ausland
- § 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Ausweispflicht - § 6 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Gültigkeitsdauer - §§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit - §§ 9, 10 und 11 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Ausstellung eines Ausweises, eID-Funktion - § 8c Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung - § 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)
Gebühren