Service
Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
Eine Gewerbeummeldung kann notwendig sein, wenn Sie
- den Sitz Ihres Betriebes innerhalb der Gemeinde verlegen;
- den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln; oder
- den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:
- An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten;
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Die Gewerbeummeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Über die Gewerbeummeldung werden auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert.
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Ordnungsamt
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Ordnungsamt
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Ordnungsamt
Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Die Anzeige ist bei Verlegung des Betriebs oder Änderung des Gewerbegegenstands vorzunehmen.
Bei der Gewerbeummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, einen Zuverlässigkeitsnachweis zu erbringen.
verwaltungsgerichtliche Klage
- Gewerbeummeldung (nicht am PC ausfüllbar)
nach § 14 GewO oder § 55c GewO
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung
- Makler, Bauträger und Baubetreuer; Erlaubnis
- Reisegewerbe; Erlaubnis
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch EU-Bürger
- Makler; Erlaubnis für EU-Bürger
- Versteigerung; Beantragung einer Erlaubnis für EU-Bürger
- Reisegewerbe; Erlaubnis für EU-Bürger
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
- Makler, Bauträger und Baubetreuer; Erlaubnis für Nicht-EU-Bürger
- Reisegewerbe; Erlaubnis für Nicht-EU-Bürger
- Versteigerung; Beantragung einer Erlaubnis
- Versteigerung; Beantragung einer Erlaubnis für Nicht-EU-Bürger
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht - § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung - § 38 Gewerbeordnung (GewO)
Überwachungsbedürftige Gewerbe - § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht - Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)