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Hinweis, falls Sie Ihr Grundstück mittlerweile verkauft/ übergeben oder umgeschrieben haben


Bei Übertragung oder Verkauf des Grundstücks ergeht die Meldung an das Grundbuchamt durch den Notar. Sobald die Umschreibung im Grundbuchamt vollzogen ist, erhält das Finanzamt dadurch eine Mitteilung zur Erstellung des Änderungsbescheids.

Die Gemeinde muss den Änderungsbescheid (Grundlagenbescheid) des Finanzamtes abwarten, erst dann kann durch die Steuerstelle des Marktes Holzkirchen der neue Grundsteuerbescheid erlassen werden.

Im Notarvertrag hatten die Vertragsparteien den Stichtag für den Übergang der Grundsteuer schriftlich festgehalten. Dennoch erhebt die Gemeinde über diesen Zeitraum hinaus die Grundsteuer beim Verkäufer, nachdem gem. § 9 Grundsteuergesetz der Stichtag zur Erhebung der Grundsteuer der 01.01. eines jeden Kalenderjahres ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Änderungen der Grundsteuer nur und erst dann vornehmen darf, wenn das zuständige Finanzamt (Miesbach) zu dem erfolgten Eigentümerwechsel der Gemeinde einen geänderten Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) erteilt hat.

Erst wenn der geänderte Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt der Gemeinde vorliegt, darf vom neuen Grundstückseigentümer die Grundsteuer erhoben werden.

Bis zu dieser Umschreibung ist der bisherige Eigentümer weiterhin zahlungspflichtig.

Beispiel: Sie haben im Laufe des Jahres 2024 Ihr Objekt veräußert oder übergeben:

  • Eintragung im Grundbuch ist ebenfalls in 2024 erfolgt (ausschlaggebend zur Ermittlung des Stichtags)
  • Stichtag für die Änderung des Grundlagenbescheids (Finanzamt Miesbach) ist der 01.01.2025
  • Grundsteuern für das Jahr 2024 sind privatrechtlich mit dem neuen Eigentümer zu regeln
  • im Jahr 2025 ist bis zur Umschreibung des Grundsteuerbescheids (Marktgemeinde Holzkirchen) weiterhin der bisherige Eigentümer zahlungspflichtig

Nach Änderung des Grundlagenbescheids erhalten Sie von der Marktgemeinde Holzkirchen den neuen Grundsteuerbescheid, entstandenes Guthaben durch rückwirkende Umschreibung wird Ihnen erstattet.

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand des Änderungsbescheids (Grundlagenbescheid) wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Miesbach (Bewertungsstelle).

Möglichkeit des Bankeinzugs/ Erteilung Sepa-Mandat

Des Weiteren möchten wir Sie über die Möglichkeit des Bankeinzugs informieren. Gerne können Sie dem Markt Holzkirchen zum Einzug der Steuern ein Sepa-Mandat erteilen. Dadurch werden die Beträge automatisch zur jeweiligen Fälligkeit abgebucht, eine Terminierung von Überweisungen entfällt dadurch.

Das Sepa-Mandat finden Sie hier.

Bei Fragen können Sie sich gerne telefonisch in der Marktkasse unter 08024 642-1340 melden.

Markt Holzkirchen - Rathaus

Marktplatz 2
83607 Holzkirchen
Telefon: