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Infoschreiben zum Erhalt neuer Grundsteuerbescheide für Flächen innerhalb des Gemeindegebietes Holzkirchen


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Aufgrund der Grundsteuerreform 2025 erhalten alle Eigentümer eines Grundstückes im Gemeindegebiet Holzkirchen neue Grundsteuerbescheide. Diese neuen Daten erhalten wir als Marktgemeinde Holzkirchen vom Finanzamt Miesbach (Grundlagenbescheid) und veranlagen diese dann mit dem jeweiligen Hebesatz der Grundsteuer A und der Grundsteuer B. Diesen neuen Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) erhalten Sie als Eigentümer postalisch zugestellt.

Die neuen Hebesätze ab 2025 wurden aufgrund einer Hebesatzsatzung in der Gemeinderatssitzung Anfang Dezember 2024 beschlossen und anschließend ortsüblich bekannt gemacht.

Der Markt Holzkirchen hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Messbetrages. Bei Nachfragen oder Unstimmigkeiten hierzu wenden Sie sich bitte ausschließlich an das zuständige Finanzamt unter Angabe Ihres Aktenzeichens und nicht an den Markt Holzkirchen.

Nachdem wir bereits vom Finanzamt Miesbach die jeweiligen neuen Daten ab 2025 für Ihr Objekt erhalten haben, geht Ihnen heute dieser Grundsteuerbescheid zu.

Empfohlene richtige Vorgehensweise nach Erhalt des Grundsteuerbescheides vom Markt Holzkirchen (Folgebescheid):

1.   Vergleichen Sie die Grundsteuermessbeträge (Grundsteuerbescheid vom Markt Holzkirchen) mit dem bereits erhaltenen Messbetragsbescheid vom Finanzamt Miesbach.

2.    Wenn diese übereinstimmen, passt soweit alles und Sie müssen nichts unternehmen.

3.    Sollten jedoch Unstimmigkeiten zwischen den beiden Messbeträgen vorliegen, haben Sie zwei mögliche Varianten gegen den Messbescheid vom Finanzamt Miesbach vorzugehen (Grundlagenbescheid).

Variante 1:

Legen Sie umgehend innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Erhalt dieses Messbescheides vom Finanzamt Miesbach einen schriftlichen Einspruch gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge oder gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags beim Finanzamt Miesbach ein.

Variante 2:

Stellen Sie sofort einen schriftlichen Antrag auf Änderung gemäß Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) unter www.grundsteuer.bayern.de beim Finanzamt Miesbach nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist.

4.    Falls Sie sich gegen den Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) wenden möchten (weil z.B. ein falscher Hebesatz oder falscher Messbetrag angewendet wurde), legen Sie bitte schriftlich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid beim Markt Holzkirchen ein.

5.    Wir verweisen trotzdem auf die vorläufige Vollziehung des Grundsteuerbescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Durch die Einlegung eins Rechtsmittels wird die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Grundsteuer nicht aufgehalten.

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de.

Bei Fragen zum zugrunde gelegten Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen bzw. dem Grundsteuerwert wenden Sie sich bitte schriftlich an Ihr zuständiges Finanzamt, oder die Informationshotline zur Bayerischen Grundsteuer unter der Telefonnummer 089 30700077.

Warum bekomme ich einen Bescheid obwohl das Objekt bereits veräußert wurde?

Da Sie zum Zeitpunkt der Bewertung durch das Finanzamt (zum Stichtag 01.01.2022) noch Eigentümer waren. Erfolgte in der Zwischenzeit jedoch ein Eigentümerwechsel, hat diesen das Finanzamt noch nicht nachvollzogen.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das zuständige Finanzamt.

Fragen und Änderungen zu Namen oder Adressen

Falls Sie konkrete Fragen oder Anliegen zu Adress- oder Namensänderungen haben, können Sie sich gerne schriftlich an uns wenden, jedoch kann es aufgrund des zu erwartenden erhöhtem Arbeitsaufkommens zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Sie können uns postalisch oder per E-Mail (steuerstelle@holzkirchen.de) kontaktieren.

Anzeige von Änderungen

Wenn Sie bereits eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben, sich im Nachhinein jedoch am Grundstück oder am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas geändert hat, müssen Sie dies dem Finanzamt aktiv mitteilen. Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen. Gleiches gilt auch, wenn Ihnen bei Ihrer Grundsteuererklärung ein Fehler unterlaufen ist.

Wie kann ich dem Finanzamt Änderungen mitteilen?

Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern entweder mit dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4) anzeigen.

Steuerpflicht und Eigentümerwechsel

Die erste Steuerfälligkeit für 2025 ist am 15. Februar 2025. Selbstzahler bitten wir Ihre Daueraufträge entsprechend des neuen Grundsteuerbescheides abzuändern. Sollten Sie uns ein SEPA-Mandat zur Abbuchung erteilt haben, müssen Sie nichts veranlassen. Es kann durchaus vorkommen, dass Sie einen Grundsteuerbescheid ab 2025 erhalten, obwohl Sie nicht mehr Eigentümer sind.

Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Andere vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.

Steuerstelle Markt Holzkirchen

Markt Holzkirchen - Rathaus

Marktplatz 2
83607 Holzkirchen
Telefon: