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Schutz vor Geräte- und Maschinenlärm


Zum Schutz vor Geräte- und Maschinenlärm gilt in ganz Deutschland eine umgesetzte EU-Richtline. Die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt den Schutz vor Geräte- und Maschinenlärm in Wohngebieten.
 
Die allgemein interessanten Regelungen werden nachfolgend aufgeführt. Diese Regelungen gelten grundsätzlich nur in Wohngebieten, nicht aber Gewerbegebieten. Mischgebiete sind zwar grundsätzlich auch nicht erfasst. Dort sollten die Regelungen aber trotzdem beachtet werden.
 
Im Einzelnen:

  • Rasenmäher:
    Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird. So genannte lärmarme Rasenmäher oder Maschinen mit dem Umweltzeichen dürfen, entgegen der bisherigen Regelung, auch nicht länger betrieben werden.
  • Heckenscheren:
    Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
  • Tragbare Motorkettensägen:
    Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
  • Beton- und Mörtelmischer und andere Maschinen auf Baustellen:
    Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden. Im Rahmen von Baugenehmigungen sind auch die damit erlassenen Auflagen zu beachten.
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider:
    Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
  • Vertikutierer:
    Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
  • Schredder/Zerkleinerer (sogen. Häcksler):
    Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob die Geräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben werden.
  • Freischneider:
    Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
    Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.
  • Grastrimmer/Graskantenschneider:
    Hinweis: Diese Geräte dürfen nicht mit Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern verwechselt werden! Grastrimmer/Graskantenschneider werden mit Verbrennungsmotor betrieben!
    Geräte mit EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
    Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.
  • Laubbläser:
    Geräte mit EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
    Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.
  • Laubsammler:
    Geräte mit EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
    Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden
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Redakteur / Urheber
Ordnungsamt, Markt Holzkirchen

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