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Pflanzenrückschnitt: Aufruf an alle Gartenbesitzer


  • Grenzt Ihr Grundstück an eine öffentliche Straße bzw. Gehweg, bittet die Gemeinde zu prüfen, ob vorhandene Hecken oder Bäume mit ihren Trieben und Ästen in den Straßenraum hineinragen.
  • Ist das der Fall, besteht die Verpflichtung, die Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Dies gilt im Gehwegbereich bis zu einer Höhe von 2,50 m und im Straßenbereich bis zu einer Höhe von 4,50 m. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich im Winter Äste durch Schneedruck senken können.

Die Aufforderung gilt auch allen Grundstücksanliegern öffentlicher Straßen außerhalb der bebauten Ortsteile im Gemeindegebiet. Damit sind vor allem Waldbesitzer gemeint.

Wir sehen uns zu dieser Information veranlasst, da jedes Jahr in der Wachstumszeit der Pflanzen festgestellt werden muss, dass Fußgänger, aber auch Busse und LKWs beim Gehen bzw. Fahren und/oder deren Sichtfeld auf die Straße und Verkehrszeichen behindert werden. Dabei ist auch an behinderte Mitbürger zu denken die ggf. im Rollstuhl unterwegs sind.

Dazu kommt, dass Fahrzeuge bei beengten Straßenverhältnissen und gleichzeitigem Begegnungsverkehr, die gesamte Straßenbreite ausnutzen müssen und hierbei in den Straßenraum ragende Hecken und Äste behindern und zu Beschädigungen am Fahrzeug führen können.

Zu beachten:

Bei allen Rückschnittmaßnahmen sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten, die insbesondere dem Schutz heimischer Tierarten dient, die auf Gehölze als Lebensraum angewiesen sind. Generell kann aber gesagt werden, dass normaler Heckenrückschnitt (jährlicher Zuwachs) im Ortsbereich zulässig ist. Ebenso gilt das Verbot nicht im Wald. Nähere Information zu diesem Thema erteilt das Landratsamt Miesbach als untere Naturschutzbehörde. Telefonisch ist das Amt unter der Nummer 08025 704-3325 zu erreichen.

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