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Wohnsitz; Anmeldung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.

Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Sie müssen hierzu mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass bzw. Passersatzdokument sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Sie bestätigen dann vor Ort die Richtigkeit und Vollständigkeit der im automatisiert geführten Melderegister erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift.
Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Hierzu müssen Sie vorab einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben und diesen der bevollmächtigten Person zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass bzw. Passersatzdokument sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal (s. o.) mitgeben.

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.
Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

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Voraussetzungen

Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).

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Erforderliche Unterlagen
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Frist/Dauer

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen. Eine Anmeldung vor einem tatsächlichen Einzug ist rechtlich nicht möglich.

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Kosten/Leistung

keine

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu