Service

Wohnsitz; Abmeldung

Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.

Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung abmelden. Zuständig für die Abmeldung der Nebenwohnung ist die Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
Sie müssen zur Abmeldung mit dem Personalausweis bzw. Passersatzdokument persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Sie bestätigen dann vor Ort die Richtigkeit und Vollständigkeit der im automatisiert geführten Melderegister erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift.
Sie können sich bei der Abmeldung auch durch eine Person, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Hierzu müssen Sie vorab einen Abmeldeschein ausfüllen und unterschreiben und diesen der bevollmächtigten Person zusammen mit dem Personalausweis bzw. Passersatzdokument mitgeben.
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
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Mitarbeiter
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Voraussetzungen

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht die Benutzung der Wohnung fortzusetzen besteht keine Abmeldepflicht.

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Erforderliche Unterlagen
  • ausgefüllter und unterschriebener Abmeldeschein
    (Abmeldeschein ist bei der Meldebörde erhältlich)
  • Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier (bei schriftlicher Abmeldung in Kopie; bei elektronischer Abmeldung nicht erforderlich, soweit o.g. Daten angegeben werden)
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Frist/Dauer

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.

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Kosten/Leistung

keine

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu