Allgemeine Geschäftsbedingungen:                   
Bedarfsverkehr

I Allgemeine Bestimmungen

§1 Vertragspartner

Vertragspartner des Nutzers ist die omobi GmbH, Neu Egling 29, 82418 Murnau (im Folgenden omobi).

§2 Geltungsbereich

In Kooperation mit omobi und der ioki GmbH (An der Welle 3, 60322 Frankfurt am Main, im Folgenden ioki) bietet der Markt Holzkirchen seinen Bürgerinnen und Bürgern die Leistung eines Ortsbusses, welcher als Bedarfsverkehr (On-Demand Ride-Pooling Service) ausgeführt wird. Der Tarif (Beförderungsentgelte und –bedingungen) gilt für die Beförderung von Personen und Sachen im Bedarfsverkehr im Markt Holzkirchen.

Der flexible und bedarfsgesteuerte Betrieb wird ohne feste Fahrtrouten realisiert. Gewünschte Fahrten müssen im Vorfeld mittels Smartphone-App oder Telefon angemeldet und gebucht werden. Die Haltestellen werden in einem engmaschigen Netz, teils virtuell, festgelegt und über das Betriebsgebiet verteilt. Die tatsächliche Route wird nach Eingang der Buchungen in Echtzeit berechnet und optimiert, wobei auch das Zusteigen weiterer Fahrgäste eingerechnet wird. Sämtliche Fahrer sind in Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung, sofern das Gesetz dies erfordert. Voraussetzungen für die Benutzung des Ortsbusses ist die Registrierung als Kunde, die Verfügbarkeit der App oder Telefonservices, die Verfügbarkeit des Fahrzeugs, die Einhaltung der ausgewiesenen Beförderungsbedingungen und die Zahlung des vertraglich vereinbarten Beförderungsentgelts. Die Bezahlung der Fahrten kann in bar bei Fahrtantritt vorgenommen oder vorab mittels Paypal, Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift vorgenommen werden. Die App wird für die Betriebssysteme iOS und Android bereitgestellt und kann mittels internetfähiger mobiler Endgeräte (z. B. Smartphones) in den jeweiligen App Stores heruntergeladen und genutzt werden. Installations- und Konfigurationsleistungen werden vom Markt Holzkirchen nicht geschuldet.

§ 3 Anspruch auf Beförderung

(1)  Alle Personen über 14 Jahren sind berechtigt, sich für den Bedarfsverkehr im Markt Holzkirchen zu registrieren und die App zu nutzen, um Fahrten zu buchen. Minderjährige oder sonst in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkte Personen bedürfen zur Registrierung, zur Nutzung der App und zur Buchung von Fahrten für den Bedarfsverkehr im Markt Holzkirchen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Das Fahrpersonal hat das Recht, Altersnachweise von Fahrgästen oder potenziellen Fahrgästen anzufordern. Unsere Fahrer sind berechtigt, die Fahrt zu verweigern, wenn kein Altersnachweis und ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erbracht werden kann. Die Nutzung des Angebots erfordert eine in Deutschland gültige Kreditkarte oder ein Paypal Konto.
(2)  Der Fahrgast hat die Möglichkeit, ein barrierefreies Fahrzeug zu buchen. Das barrierefreie Fahrzeug ist mit einem Rückhaltesystem sowie einer Rampe nach neusten Standards ausgerüstet. Die mobilitätseingeschränkte Person bzw. ihre Begleitung ist dafür verantwortlich zu überprüfen, ob der Rollstuhl so ausgerüstet ist, dass er im Fahrzeug festgemacht werden kann. 
(3)  Sachen werden nur nach Maßgabe des Abschnitts III befördert.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Für Fahrten innerhalb eines Gemeindegebiets werden pauschal 2 EUR berechnet. Für Fahrten zwischen unterschiedlichen Gemeindegebieten werden pauschal 3,80 EUR berechnet (Stand 01. März 2024).
(2) Für Kleinkinder im Alter von 0 bis 6 ist die Fahrt kostenlos. Kinder von 7 Jahren bis einschließlich 14 Jahren und Senioren ab 65 Jahren zahlen die Hälfte des unter Punkt 1 angegebenen Fahrpreises (Stand 01. März 2024). Dies muss bereits bei der Buchung mit angegeben werden.
(3) Personen mit einem Behindertenausweis (G, aG, H, Bl oder Gl) zahlen die Hälfte des unter Punkt 1 angegebenen Fahrpreises. Begleitpersonen fahren unentgeltlich, sofern dies im Ausweis der schwerbehinderten Person eingetragen ist.
(4) Inhaber der HolzkirchenKarte werden unentgeltlich befördert. Dies muss bereits in der Buchung mit angegeben werden. Die HolzkirchenKarte ist nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig und nicht übertragbar.
(5) Inhaber des Deutschlandtickets werden unentgeltlich befördert. Dies muss bereits in der Buchung mit angegeben werden. Das Deutschlandticket ist nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig und nicht übertragbar.
(6) Zahlungspflichtig ist der Fahrgast und/oder derjenige, auf dessen Antrag die Beförderung durchgeführt wird.
(7) Das Fahrgeld soll möglichst abgezählt entrichtet werden.
(8) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden.

§ 5 Widerruf der Bestellung / Vertragskündigung

(1)  Gebuchte Fahrten können vom Nutzer jederzeit ohne Angabe von Gründen über die App oder telefonisch (bis 5 Minuten vor Fahrtantritt) widerrufen werden. Im Fall einer Kündigung werden keine Fahrtkosten berechnet.
(2)  omobi kann den Vertrag jederzeit bis zur Abholung des Benutzers kündigen, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn sich das bestellte Fahrzeug im Stau befindet oder einen Unfall hatte, es sei denn, dies würde nur zu einer unwesentlichen Verspätung führen. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere auch vor, wenn der Fahrgast die Beförderungsbedingungen nicht einhält oder der Fahrgast sich nicht rechtzeitig am angezeigten Abholpunkt befindet. Die Kündigung wird dem Nutzer in der App angezeigt.

§ 6 Verfügbarkeit der Fahrzeuge

(1)  Der Bedarfsverkehr im Markt Holzkirchen wird nur zur festgelegten Zeiten und in einem definierten Betriebsgebiet angeboten.

(2)  Die Betriebszeiten für den Bedarfsverkehr im Markt Holzkirchen sind wie folgt festgelegt (Stand 01. September 2022):
Montag bis Donnerstag: 6:00 bis 20:00 Uhr
Freitag: 6:00 bis 1:00Uhr
Samstag: 10:00 bis 1:00 Uhr
(3)  Das aktuelle Betriebsgebiet finden Sie in der App oder unter https://www.holzkirchen.de/mobilitaet/ortsbus.

II Beförderung von Personen

§ 7 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

a. Personen, die unter dem Einfluss berauschender Getränke oder Mittel stehen,

b. Personen mit ansteckenden Krankheiten,

c. Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

(2) Das Fahr- oder Aufsichtspersonal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung gegebenenfalls mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.

(3) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Als Aufsichtsperson gelten nur Personen, die mindestens das 17. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Verhalten der Fahrgäste

(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Fahr- oder Aufsichtspersonals ist zu folgen.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

a. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,

b. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

c. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,

d. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

e. ein als besetztes bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

f. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,

g. in Fahrzeugen zu essen und zu rauchen,

h. Rundfunkempfänger, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente zu benutzen. Die Benutzung von Rundfunk- u. Tonwiedergabegeräten mit Kopfhörern ist erlaubt, sofern andere Fahrgäste dadurch nicht belästigt werden.

i. Fahrzeuge, Anlagen und Betriebseinrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Soweit für das Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese entsprechend zu benutzen. Ausnahme von Absatz (1) und (2) bedürfen der Zustimmung des Fahr- oder Aufsichtspersonals. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließen sich die Türen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnungen die ihm nach den Absätzen (1) bis (4) obliegenden Pflichten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Das Fahr- oder Aufsichtspersonal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung gegebenenfalls mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.

(6) Für Verschmutzungen des Fahrzeugs, die durch den Fahrgast verursacht werden und normale Verschmutzungsspuren übersteigen, wird eine Reinigungspauschale von 250 EUR erhoben. Bei grob fahrlässigen Beschädigungen des Fahrzeugs durch den Fahrgast, wird zur Schadensermittlung ein Gutachter hinzugezogen und dem Kunden die Kosten für Instandsetzung und eventuelle Dienstausfälle voll umfänglich in Rechnung gestellt.

(7) Das Fahr- oder Aufsichtspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Es ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen.

§ 9 Fahrausweise

(1) Einzelfahrscheine gelten für eine Fahrt am Lösungstag.

(2) Die Geltungsdauer von Fahrausweisen darf nicht verlängert werden.

(3) Der Fahrgast muss bei Beginn der Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Der Fahrausweis ist dem Fahr- oder Aufsichtspersonal unaufgefordert vorzuzeigen und bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren. Verletzt der Fahrgast die Pflichten, gilt er als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis und kann von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(4) Im Bedarfsverkehr im Markt Holzkirchen gelten ausschließlich die Fahrausweise des Bedarfsverkehrs sowie das Deutschlandticket.

(5) Weitere Fahrausweise der Bahn (z.B. Bayern-Ticket) oder anderer Verkehrsverbünde werden im Bedarfsverkehr im Markt Holzkirchen nicht anerkannt.

III Beförderung von Sachen

§ 10 Anspruch auf Beförderung

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht.

(2) Die Mitnahme von Gepäckstücken ist in Form von Handgepäck zulässig (maximal ein Gepäckstück pro Fahrgast). Darüber hinaus ist es möglich, je Kunde ein weiteres Gepäckstück (Koffer) mitzunehmen, sofern ausreichend Platz hierfür in den Fahrzeugen vorhanden ist. Zusätzliche Gepäckstücke müssen bei der Buchung angegeben werden.

(3) Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere

a. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,

b. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,

c. Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen.

(4) Das Fahr- oder Aufsichtspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

Die Voraussetzungen für eine Beförderung sind im Allgemeinen nur gegeben, wenn

a. die Sachen zur Beförderung mit dem eingesetzten Fahrzeug geeignet und nach Art, Eigenschaft, Inhalt und Umfang ausreichend und sicher verpackt sind,

b. die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt, insbesondere die Benutzung der Durchgänge sowie das Ein- und Aussteigen nicht behindert werden,

c. für eine sichere Unterbringung der Sache ohne Beeinträchtigung der Personenbeförderung ausreichend Platz verfügbar ist.

(5) Die Mitnahme von elektrisch angetriebenen Leichtfahrzeugen, sogenannten „E-Scootern“, ist ausgeschlossen.

§ 11 Tiere

(1) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

(2) Die Mitnahme von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) ist ausgeschlossen.

(3) Kleintiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(4) Über die Mitnahme von Haustieren entscheidet im Einzelfall das Fahrpersonal.

(5) Tiere werden unentgeltlich befördert.

§ 12 Fundsachen

(1) Fundsachen sind unverzüglich dem Fahr- oder Aufsichtspersonal abzuliefern.

(2) Der Verlierer kann sich zunächst per App oder telefonisch an omobi wenden. Gefundene Gegenstände gehen zum Fundbüro.

IV Nutzung der App

§13 Registrierung und Bestellung über die App

(1)  Für die Nutzung der App ist die Erstellung eines Benutzerkontos erforderlich. Hierfür müssen persönliche Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse etc.) angegeben und ein Passwort gewählt werden. Der Fahrgast erhält daraufhin eine Bestätigungsmail mit einem Link, über den er die Registrierung abschließend bestätigen muss. Über dieses Nutzerkonto kann der Fahrgast seine Beförderungsdienstleistungen buchen.
(2)  Sofern der Fahrtgast bei der Erstellung des Benutzerkontos falsche Angaben macht oder sich vertragswidrig verhält, wird das Nutzerkonto gesperrt.
(3)  Die Buchung einer Fahrt erfordert die Eingabe von Abfahrts- und Zielort in der App. Die App berechnet die Fahrtmöglichkeiten und zeigt die buchbaren Fahrten an. Da sich die Verkehrslage jederzeit ändern kann (z.B. durch Unfall, Stau), kann die geschätzte von der tatsächlichen Fahrzeit abweichen.

§ 14 Verfügbarkeit der App

(1)   Es besteht kein Anspruch auf eine jederzeitige Verfügbarkeit der App. ioki bemüht sich, etwaige Störungen schnellstmöglich zu beheben.
(2)  ioki gewährt dem Fahrgast für die Nutzung der App ein einfaches, auf die Dauer der Installation beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
(3)  Der Fahrgast ist verpflichtet, die Zugangsdaten für die App sicher zu verwahren und diese vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen. Sollten die Zugangsdaten Dritten bekannt werden, hat der Fahrgast ioki unverzüglich zu informieren.
(4)  Der Nutzer hat die App in einer Art und Weise zu nutzen, dass keine Beeinträchtigungen oder Schäden an der App auftreten und der mit der App verfolgte Zweck nicht gefährdet wird. Der Nutzer wird weder selbst noch durch Dritte Sicherheitsvorkehrungen der App umgehen oder verändern.
(5)  Für den Internetzugang, die technischen Voraussetzungen und die Konfiguration und Leistungsfähigkeit seines mobilen Endgeräts zur Nutzung der App und für die Aktualität der erforderlichen Software ist der Nutzer selbst verantwortlich.

V Schlussbestimmungen

§ 15 Beschwerden

Beschwerden sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Buchungsnummer an omobi zu richten, soweit sie nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können.

§ 16 Gewährleistungen

(1)  Die Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln der App richten sich nach §§ 523, 524 BGB.
(2)  Die Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln der Beförderungsdienstleistung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 17 Haftung

Die Haftung von omobi, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht, für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h. vertragliche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Fahrgast regelmäßig vertraut und vertrauen darf, für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von omobi, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen, für Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche aus Garantien.

§ 18 Verjährung

(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.

(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 19 Ausschluss von Ersatzansprüchen

(1)  Abweichungen in der Fahrtdurchführung durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche gegenüber dem durchführenden Unternehmen; insoweit übernimmt das durchführende Unternehmen auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen.
(2)  Das durchführende Unternehmen haftet nicht für den Ausfall von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat.

§ 20 Änderung der AGB

Änderungen werden rechtzeitig auf der Website https://www.holzkirchen.de/mobilitaet/ortsbus bzw. in der App mitgeteilt. Die jeweils geltenden AGBs gelten als vom Nutzer genehmigt, wenn er die App weiter nutzt oder telefonisch Fahrten bucht. Gleiches gilt für den Fall, dass der Nutzer die App nach Ablauf der Frist weiter nutzt. Hierauf wird der Nutzer in der Änderungsankündigung hingewiesen. Widerspricht ein Nutzer einer Änderung der Nutzungsbedingungen, gilt dies als Kündigung seines Kontos innerhalb angemessener Frist.

(Stand 08.08.2023)